Das OVG Bremen hat heute morgen entschieden, dass die sofortige Vollziehung der Verfügung, mit der das Stadtamt das für heute geplante Konzert der Band „Kategorie C – Hungrige Wölfe“ verboten hat, aufrecht erhalten bleibt. Zur Begründung führt das OVG aus, dass bei Durchführung des Konzerts die konkrete Gefahr bestünde, dass es zur Verletzung von Strafvorschriften komme. Es müsse damit gerechnet werden, dass insbesondere von den Konzertbesuchern solche Rechtsverstöße ausgingen (Hitlergruß etc.). Das belegten Verstöße aus der jüngsten Vergangenheit. Das hochkonspirative Vorgehen der Konzertveranstalter entziehe die Veranstaltung jeglicher Kontrolle und dränge die Schlussfolgerung auf, dass das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten fortgesetzt werden solle.
In dem Beschluss vom 26.11.2011 - 1 B 309/11 – wird ausgeführt:
"Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht gelangt bei der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung ebenso wie das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung vom 24.11.2011 besteht.
1. Der Antragsteller macht selbst nicht geltend, dass es sich bei dem für den 26.11.2011 geplanten Konzert der Band "Kategorie C- Hungrige Wölfe", das mit der Verfügung vom 24.11.2011 untersagt wird, um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes handelt. Die Band bezeichnet sich ausdrücklich als "apolitisch". Kommt es dem Veranstalter nach eigenem Bekunden nicht auf eine Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung an, kann im Rahmen einer summarischen Überprüfung, wie sie im vorliegenden Eilverfahren allein möglich ist, nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin die polizeiliche Generalklausel in § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG als Ermächtigungsgrundlage für die Verbotsverfügung herangezogen hat.
2. 3 § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG erlaubt es der Behörde, zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die öffentliche Sicherheit ist berührt, wenn eine Rechtsverletzung droht (§ 2 Nr. 2 BremPolG).
a) Ob bestimmte Liedtexte der Band „Kategorie C – Hungrige Wölfe“ bereits für sich genommen die Rechtsordnung verletzen, erscheint nach derzeitigem Sachstand fraglich. In der Verfügung der Antragsgegnerin vom 24.11.2011 (S. 2f.) werden zwar Texte zitiert, die in hohem Maße aggressiv sind. Dass damit Straftatbestände erfüllt werden, wird jedoch nicht dargelegt.
Gleiches gilt für die Texte, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert worden sind.
Allerdings liegt beim Lied, das die Band für einen Sampler anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2006 beigesteuert hat (S. 4 der Verfügung), eine Erfüllung des Tatbestandes der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 StGB zumindest nahe. Ein entsprechendes Strafverfahren ist aber anscheinend nicht durchgeführt worden.
Letztlich mag die rechtliche Beurteilung der Liedtexte in diesem Eilverfahren jedoch dahinstehen.
b) Denn Rechtsverletzungen drohen in jedem Fall aufgrund des Verhaltens der Konzertbesucher. Nach derzeitigem Sachstand muss davon ausgegangen werden, dass diese das Konzert nutzen, um Straftaten zu begehen. Dieses Verhalten muss der Antragsteller, der Sänger der Band ist, sich zurechnen lassen.
Nach Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz werden die Konzerte der Band von Personen aus dem gewaltbereiten Hooliganmilieu sowie dem rechtsextremistischen Milieu besucht (S. 24 Behördenakte). Dass die Betreffenden dabei in erheblicher Weise gegen die Strafgesetze verstoßen, wird durch zwei Videomitschnitte jüngeren Datums belegt. Der Inhalt dieser Videos wird in der Verbotsverfügung wiedergegeben. Sie können im Internet eingesehen werden (Radio Bremen, buten & binnen vom 22.11.2011; NDR, Panorama Nord vom 21.06.2011).
In einem der Videos singen (bzw. grölen) die Konzertbesucher „Eine U-Bahn bauen wir von St. Pauli bis nach Auschwitz“. Daraufhin äußert sich der Antragsteller als Sänger der Band wie folgt: „Alles Lüge – Da fährt gar keine U-Bahn“. Dass sowohl der Gesang des Publikums als auch die Reaktion des Antragstellers die in Auschwitz unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Verbrechen in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise billigen bzw. verharmlosen, drängt sich auf. Die Einlassung des Antragstellers in der Beschwerde, er habe „dieses Lied auf seine Weise aus dem Publikum sofort mit dem zitierten Spruch abgewürgt“, ist nicht geeignet, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Bei summarischer Prüfung spricht jedenfalls Einiges dafür, dass der Straftatbestand des § 130 Abs. 3 StGB erfüllt worden ist.
In einem zweiten Video singt der Antragsteller das Lied „Hoch auf dem gelben Wagen…“ in der Version „…sitz ich beim Führer vorn“. Das Publikum stimmt in den Gesang ein, ein Teil hat dabei den ausgestreckten rechten Arm erhoben. Es drängt sich auf, dass es sich dabei um den sog. Hitler-Gruß handelt, was den Straftatbestand des § 86a Abs. 1 StGB erfüllt.
In beiden Fällen besteht zwischen dem Publikum und der Band und insbesondere dem Antragsteller als Sänger erkennbar ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang. Der Antragsteller muss sich deshalb das Verhalten der Besucher zurechnen lassen.
c) Es besteht die konkrete Gefahr, dass es bei dem für den 26.11.2011 in Bremen geplanten Konzert zu einem vergleichbaren Verhalten der rechtsextremistischen Besucher kommt. Den Einlassungen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass er bereit wäre, Vorkehrungen zu treffen, um ein solches Verhalten zu verhindern. Die hochkonspirative Organisation des Konzerts drängt vielmehr die Schlussfolgerung auf, dass Inhalt und Ablauf des Konzerts verborgen bleiben sollen, um auf diese Weise das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten fortsetzen zu können.
d) Das vollständige Verbot des Konzerts verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieses Verbot wird nicht zuletzt durch das bereits genannte hochkonspirative Verhalten der Konzertveranstalter veranlasst. Da der Ort der Veranstaltung geheim ist, ist der Behörde sowohl eine präventive Kontrolle der Veranstaltungsräumlichkeiten als eine begleitende Kontrolle des Konzerts – wozu nach dem Vorstehenden aller Anlass bestünde – von vornherein verwehrt. Aus diesem Grund scheiden auch Auflagen, deren Einhaltung der Kontrolle bedürfte, als milderes Mittel aus.
e) Das Verbot dient somit dazu, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Aus diesem Grund ist auch ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben und überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Verbots."
Verantwortlich: RiOVG Prof. Hans Alexy Am Wall 198 28195 Bremen
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12. Juni, 17:45 Uhr | EinsPlus
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