Letzte öffentliche Hinrichtung in Bremen
Diese Illustration erschien wenige Tage nach der Hinrichtung in einer Flugschrift "Kurze Lebensbeschreibung der fürchterlichen Giftmischerin Gesche Marg. Gotffried", 1831, von Franz Feilner. Auf den Säulen stehen die Worte Eltern-, Kinder-, Gatten- und Brudermord sowie unterhalb des Porträts "Strafe".
21. April 1831: Auf dem Bremer Domshof warten frühmorgens mehr als 30.000 Menschen auf die bevorstehende Hinrichtung. Schon drei Tage vorher war ihnen von der Bremer Polizei-Direktion mitgeteilt worden, wie sie sich zu verhalten hätten.
Endlich, gegen acht Uhr, fährt ein offener Wagen über die Ostertorstraße zum Dom. Darin sitzen Gesche Gottfried, Polizeikommissar Tönnies und ein Polizeidiener. Vor dem Dom steht eine schwarz angestrichene Holztribüne, auf der die Verurteilte Giftmörderin Platz nimmt. Noch einmal hört sie ihr Todesurteil. Verlesen wird es vom Untersuchungsrichter und Senator Droste. Ganz zum Schluss nimmt er einen Holzstab, zerbricht ihn und sagt: "Der Stab ist gebrochen, das Urtheil ist gesprochen, Mensch, Du musst sterben."
Gesche bekommt noch ein Glas Wein. Sie nimmt einen kleinen Schluck und gibt allen anwesenden Richtern noch einmal die Hand. Sie geht zum Schafott, wird festgeschnallt und beginnt leise zu beten. Nach ein paar Sekunden ist alles vorbei. Der Scharfrichter hat Gesche Gottfried enthauptet. Er zeigt der Menge den abgeschlagenen Kopf, der danach in Spiritus gelagert und in einem Museum am Dom öffentlich zur Schau gestellt wird.
Die Enthauptung von Gesche Gottfried ist die letzte öffentliche Hinrichtung in Bremen. Die Bremer Gesellschaft war der Ansicht, dass ein solches Spektakel nicht mehr zeitgemäß und angebracht war. Drei Tage nach dem Ereignis erscheint ein glühender Artikel im "Bremischen Veranstaltungsblatt". Obwohl der Reporter Gesche Gottfried als ein "in menschlicher Gestalt einher geschrittenes Wesen" bezeichnet, beschreibt er auch die Wandlung der Bremer Bürger gegenüber Gesche: "Der Hass und das Gefühl der Rache entschlummerten und Mitleiden trat an die Stelle, als unser hoher Senat am 17. März das Wort 'Tod', zum ersten Mal nach 42 Jahren, aussprach."
Nach der Hinrichtung "ertönte ein lauter Ruf der Menge, ob der Vernichtung einer großen Sünderin, oder der Geschicklichkeit des Exekutierenden, lassen wir dahin gestellt sein." Dem Reporter war es offenbar wichtig, dass die vielen Menschen auf dem Domshof nicht ausschließlich als voyeuristisch oder gewaltgierig veranlagt waren, sondern dass sie sehr wohl auch Mitleid für Gesche übrig hatten. Zumal eigentlich keine eindeutige Meinung über Gesches Motive bekannt war und sich viele in Bremen ihre eigene Theorie zurechtgelegt hatten.
Volksmund zu Gesche Gottfried, [1:43]
Artikel zu Gesches Hinrichtung [PDF, 93 Kb]
Aus dem Bremischen Unterhaltungsblatt vom 24. April 1831.
Die am nächsten Donnerstag, den 21sten d.M. auf dem Domshofe, dem Stadthause gegenüber, zu vollziehende Hinrichtung, der bekannten Giftmischerin, Michael Christoph Gottfried Witwe, Gesche Margarethe, gebornen Timm, und der zu erwartende große Andrang von Zuschauern, macht es der unterzeichnenden Behörde zur Pflicht, mit Genehmigung des Senats, nachstehende Ordnungs- und Sicherheits-Maßregeln zur Nachachtung bekannt zu machen:
Bekanntmachung der Polizei-Direktion Bremen [JPG, 1.355 Kb]
1. Die Straßen, welche vom Gefangenenhause zum Richtplatze führen, so wie der Domshof und die angränzenden Straßen und Plätze, von welchen aus die Hinrichtung gesehen werden kann, bleiben am Tage der Execution, bis nach Vollziehung derselben, für Karren, Wagen und Fuhrwerk aller Art, gleich wie für Reuter gänzlich gesperrt.
2. Alle Inhaber und Bewohner der an diesen Straßen und Plätzen belegenen Gebäude werden, bei eigener Verantwortlichkeit, verwarnt, nicht zu dulden, dass auf den Dächern und an den Giebeln oder anderen Gefahr drohenden Stellen ihrer Gebäude Zuschauer Platz nehmen.
3. Alles gewaltsame Eindringen in die Häuser oder Gebäude, welche am Executionsplatze oder in der Nähe desselben belegen sind, ist bei schwerer Strafe verboten, gleich wie auch das übermäßige Drängen, auf dem Executionsplatze selbst und dem Wege dahin, untersagt ist.
4. Die von der bewaffneten Wache besetzten Punkte und namentlich der um das Schafott zu bildende Kreis sind genau zu beachten, und darf sich kein Zuschauer unterfangen in den Kreis einzudringen.
5. Die Aeltern und Vorgesetzten werden ernstlich erinnert, ihre unerwachsenen Kinder von dem Executionsplatze entfernt zu halten und sie nicht unbesonnen der Gefahr auszusetzen, welche aus dem Zusammenschlusse einer großen Menschenmenge für die nothwendig entstehen muß. Auch werden Frauenzimmer und schwächliche Personen erinnert, sich nicht unter die Menge zu wagen.
6. Die Zeit der Hinrichtung ist auf Morgens acht Uhr angesetzt, und ist zu dieser Zeit auf dem Wege vom Detentions-Gefängnisse durch die Oberthorstraße bis zum Stadthause, die Mitte der Straße soweit frei zu lassen, dass der Wagen mit der Delinquentin ungehindert passieren kann.
7. Niemand darf, bei ernster Ahndung, die Delinquentin auf dem Wege zum Richtplatze, oder auf dem Richtplatze selbst, auf irgend eine Weise insultiren, auch ist es bei schwerer Strafe verboten, dem Scharfrichter in der Ausrichtung der ihm übertragenen Execution zu hindern, oder falls solche, wider Erwarten, mißglücken sollte, sich an ihm oder seinem Gehülfen zu vergreifen.
Uebrigens wird mit Zuversicht erwartet, dass diese ernste Handlung der Gerechtigkeit nicht durch Ausbrüche einer fühllosen Roheit gestört werde, sondern mit der geziemenden Ruhe und Ordnung werde vollzogen werden.
Bremen, den 18. April 1831 Die Polizei-Direction
Giftmörderin Gesche Gottfried
Anfang des 19. Jahrhunderts tötete sie 15 Menschen, unter anderem ihre Eltern, ihre Kinder und ihre Ehemänner. Mindestens 19 weitere Bekannte haben ihre Attacken nur knapp überlebt. Ganz Deutschland und sogar Europa war geschockt über diese beispiellosen Taten.
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