Schnee auf den Straßen
Winterzeit ist die richtige Zeit für Frühaufsteher. Der Weg zur Arbeit kann in diesen Tagen schon mal eine Stunde länger dauern als sonst. Als Ausrede für das Zuspätkommen dienen vereiste Straßen oder nicht geräumte Gehwege aber nicht, weiß der Bremer Rechtsanwalt Maximilian Wittig.
Radio Bremen: Womit muss ich rechnen, wenn ich wegen glatter oder schlecht geräumter Straßen zu spät zu Arbeit komme?
Maximilian Wittig: Wer wegen der winterlichen Witterung zu spät zur Arbeit kommt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. Denn schlechtes Wetter allein ist keine ausreichende Entschuldigung für verspäteten Arbeitsbeginn. Arbeitnehmer sind verpflichtet, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Demnach gehört es zu den vertraglichen Hauptpflichten eines Beschäftigten, den Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen. Verkehrsstörungen oder verlängerte Anfahrtswege zählen in diesem Zusammenhang zum sogenannten Wegerisiko, das der Arbeitnehmer allein trägt. Wird schlechtes Wetter in den Medien angekündigt, muss der Arbeitnehmer zumutbare Vorkehrungen treffen, um nicht zu spät zur Arbeit zu kommen. Arbeitsrechtlich justiziabel sind also Verspätungen, die der Arbeitnehmer hätte verhindern können, etwa durch rechtzeitiges Losfahren. Hier sind Abmahnungen und Lohnkürzungen denkbar.
Mit dem Schneepflug durch Bremen , [4:12]
Studiogespräch mit Mario Neumann
Radio Bremen: Wie ist es denn, wenn ich auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall habe?
Maximilian Wittig: Ist der Arbeitnehmer in einen Unfall verwickelt oder wegen einer witterungsbedingten Straßensperre oder der Verhinderung der Weiterfahrt eines Zuges zu spät gekommen, hat er eine Abmahnung nicht zu befürchten. Einem Arbeitnehmer ist aber auch in diesem Fall anzuraten, seinen Arbeitgeber schnellstmöglich - zum Beispiel per Handy - über eine potenzielle Verspätung zu informieren. Im Hinblick auf das Betriebsklima und die Mitarbeitermotivation ist bei geringfügigen Verspätungen allerdings eine kulante Reaktion des Arbeitgebers zu empfehlen. Dies wird in den meisten Fällen auch so gehandhabt.
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Radio Bremen: Wie ist denn die Rechtslage, wenn sich öffentliche Verkehrsmittel verspäten oder gar nicht mehr fahren?
Maximilian Wittig: Sind öffentliche Verkehrsmittel unpünktlich aufgrund der Witterungsverhältnisse dann führt das nicht dazu, dass man für die nicht gearbeitete Zeit seinen Lohn nach § 616 BGB erhält. Die Verhinderung ist dann keine "persönliche“ Verhinderung, wenn viele Menschen betroffen sind. Dies wurde vom Bundesarbeitsgericht schon entschieden für Fahrverbote wegen Schneeverwehungen und Glatteis. Ob eine Abmahnung gerechtfertigt ist, also eine verschuldete Vertragsverletzung vorliegt, ist wie so oft im Arbeitsrecht vom Einzelfall abhängig. Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich derart zeitnah auf den Weg zur Arbeit zu machen, dass er dort auch rechtzeitig ankommt. Er hat witterungsbedingte Schwierigkeiten dabei zu berücksichtigen. Die Ausrede, dass der Bus nicht fuhr, hilft dem Arbeitnehmer in der Regel wenig. Wir meinen, eine Abmahnung hätte bei einem kompletten Ausfall des öffentlichen Verkehrs keinen Bestand.
Radio Bremen: Wie ist es denn, wenn ich als Fahrradfahrer auch bei schlechten Straßenverhältnissen auf dem Weg zur Arbeit nicht darauf verzichten möchte?
Maximilian Wittig: Wer bei schlechten Witterungsverhältnissen, wie zum Beispiel nach oder bei erheblichem Schneefall, mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt und deshalb stürzt, kann seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung verlieren, denn der Anspruch setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unverschuldet arbeitsunfähig wird. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo eine gröbliche Pflichtverletzung vorliegt, also ein besonders leichtfertiges, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden kann. So zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall infolge Trunkenheit. Bei Verkehrsunfällen liegt dann eine vorsätzliche oder grob fahrlässig verschuldete Arbeitsunfähigkeit vor, wenn entsprechend vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wurde. Das Fahren mit erhöhter, nicht angepasster Geschwindigkeit auf äußerst glattem Untergrund wie Schnee oder Eis ohne ausreichende Bereifung und einer daraus resultierende Verletzung kann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung daher ausschließen. Gleiches gilt bei dem Fahren mit einem Motorrad oder auch mit Sommerreifen in einem Kfz. Wer mit einem Kfz mit Winterreifen allerdings von einem Dritten angefahren wird, der hat keine Schuld an dem Unfall und erhält Entgeltfortzahlung.
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Radio Bremen: Wenn jetzt die Schule ausfällt oder die Kindertagesstätte geschlossen bleibt, sind Eltern gezwungen, zu Hause zu bleiben.
Maximilian Wittig: Fällt die Schule aus und wäre das Kind deshalb ohne gesicherte Betreuung, darf ein Elternteil der Arbeit fernbleiben. Natürlich ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sofort seinen Arbeitgeber über das Fernbleiben zu informieren, damit der Arbeitgeber disponieren kann. Ist dies erfolgt, kann der Arbeitgeber keine Abmahnung aussprechen oder andere arbeitsrechtlichen Konsequenzen ziehen. Die weitere Frage ist, ob für den Fall des Fernbleibens von der Arbeit trotzdem Lohn zu zahlen ist. Dies regelt § 616 BGB. Der Arbeitnehmer behält seinen Anspruch auf Lohn, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Im Fall des Schulausfalls behält daher - nach unserer Meinung - der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohn, auch wenn er der Arbeit fern bleibt. Ein Nacharbeiten der nicht erbrachten Arbeitszeit scheidet ebenfalls aus.
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